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Villenkolonie Eberstadt

Villenviertel im Norden Eberstadts zwischen Heidelberger Landstraße und Heinrich-Delp-Straße mit denkmalgeschützten Gebäuden aus der Zeit zwischen 1898 und 1939. Nach der Eröffnung der Dampfstraßenbahnlinie von DA nach Eberstadt im Jahr 1887 begannen Bauspekulanten damit, den Eberstädter Wald an der Bessunger Gemarkungsgrenze als vornehmes Wohngebiet für Begüterte zu erschließen. Als eigentlicher Gründer der Villenkolonie darf der Darmstädter Glasermeister und Bauunternehmer Gustav Guntrum (1862-1930) gelten. Auf eigenem Grund und Boden ließ er 1898 als erstes Haus der Kolonie zunächst das Hotel Waldfriede erstehen und von dessen geschäftlichem Erfolg beflügelt später auch noch die Häuser Nr. 12, 20 und 24 an der Ostseite der Heidelberger Landstraße. Die Eberstädter Ortsverwaltung unter Bürgermeister Karl Schäfer (1879-1962) investierte mit Gustav Guntrums Unterstützung in die Infrastruktur des im Entstehen begriffenen neuen Wohnviertels und legte damit nicht nur die Grundlage für einen ersten Bauboom in der Villenkolonie noch vor Ausbruch des Ersten Weltkriegs, sondern auch für ihren sukzessiven Ausbau in den 1920er und 1930er Jahren. Die Bauherren dieser Jahrzehnte konnten als Architekten die namhaftesten Vertreter ihres Fachs heranziehen, wie etwa Heinrich Metzendorf, Arthur Wienkoop, Jan Hubert Pinand und Wilhelm Koban. Im Zusammenspiel aller Kräfte entstand so mit der Villenkolonie ein „perfektes Anschauungsobjekt für die unterschiedlichen Baustile der Epoche zwischen der Jahrhundertwende und dem Zweiten Weltkrieg“.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Villenkolonie v. a. im Osten mit modernen Wohnhäusern erweitert, ferner wurde die Baulücke zum alten Eberstädter Ortskern hin geschlossen. Diese Neubauten haben allerdings nur in Einzelfällen an die von der älteren Villenkolonie gesetzten ästhetischen Maßstäbe anknüpfen können. Die gegenwärtige Situation des älteren Teils der Villenkolonie ist geprägt von einem Widerstreit zwischen einer neuen Eigentümergeneration, die legitime Verwertungsinteressen an den großzügig dimensionierten Villengrundstücken geltend macht und Altbesitzern, die diesbezüglich auf eine Einhaltung aller Restriktionen drängen, die vom Denkmalschutz und dem örtlichen Baustatut auferlegt werden.