In Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern führt gemäß der Hessischen Gemeindeordnung der erste hauptamtliche Beigeordnete die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“. Er ist der allgemeine Vertreter des Oberbürgermeisters und wird von der Stadtverordnetenversammlung für sechs Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Erstmals wurde dem Darmstädter Beigeordneten Wilhelm Glässing 1904 vom hessischen Innenminister die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ verliehen. Das heutige Amt des Bürgermeisters ist in seiner Funktion zu unterscheiden vom Amt des Bürgermeisters vor 1874 (Stadtverwaltung).